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§ 5 AktG (Aichhorn-Wöss)

Aichhorn-Wöss1. AuflDezember 2019

§ 5.  1Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. 2Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(IdF BGBl I 2009/71)

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