§ 68a (1) [Verhaltensvorschriften für Rollerfahrer] 1.1Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; 1.2hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. 2Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. 3Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. 4Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. 5Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. 6Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.

