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§ 69 StVO (Vergeiner)

Vergeiner51. LfgMai 2026

§ 69 (1) [Benützung der Fahrbahn] Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benutzen.

(2) [Radfahrerbestimmungen gelten sinngem; Verbote] 1Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß. 2Überdies ist ihnen verboten:

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