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§ 66 StVO (Vergeiner)

Vergeiner51. LfgMai 2026

§ 66 (1) [Größe, Zustand] 1Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. 2Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) [V-Ermächtigung] Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

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