§ 66 (1) [Größe, Zustand] 1Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. 2Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
(2) [V-Ermächtigung] Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

