VI. Abschnitt:
Besondere Vorschriften für den Verkehr
mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen
Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern
§ 65 (1) [Mindestalter] 1.1Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muss mindestens zwölf Jahre alt sein; 1.2wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. 2Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.

