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§ 66 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer44. LfgMärz 2023

§ 66 Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

BGBl 1974/60 (StF BGBl 1974).

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