§ 65a Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
Eingefügt durch BGBl 1996/762 (StRÄG 1996) idF BGBl I 2013/116 (SexualStRÄG 2013).