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§ 610 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Stillschweigende fideikommissarische Substitution

 

§ 610. Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlass zu testieren; so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe muss den Nachlass für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.

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