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§ 56 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth14. LfgOktober 2025

[Unterversicherung] Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Armbrüster, Zur Verantwortung für die Festlegung der bedarfsgerechten Versicherungswerte in der Gebäudeversicherung, VersR 1997, 931;

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