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§ 533 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Titel zu dem Erbrechte

 

§ 533. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz.

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