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§ 52a StGB (Birklbauer/Oberlaber)

Birklbauer/Oberlaber34. LfgFebruar 2016

§ 52a (1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung

1. gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder

2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

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