§ 52b (1) Wird ein Rechtsbrecher, der
wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b),wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b), terroristischer Straftaten (§ 278c), Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) („terroristische Strafsachen“) oder