§ 52. Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Der im Gesetzestext nur unvollkommen dargestellte Tatbestand des Scheidungsgrundes nach § 52 besteht in der unheilbaren Ehezerrüttung durch schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit des Partners.1 Zur unheilbaren Zerrüttung s § 49 Rz 2 und 3.