§ 51. Ersatzlos aufgehoben durch BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) mit 1. Juli 2018.
Der Scheidungsgrund „Geisteskrankheit“ ist mit dem 2. ErwSchG entfallen. Eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit stellt für sichSeite 91