4. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt 1)
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) sind, sofern nicht anderes bestimmt ist3), ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung4) eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt5) durchzusetzen.6)