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§ 50 AktG (Gaug)

Gaug1. AuflDezember 2019

§ 50. (1) 1Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. 2Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien anzugeben.

(IdF BGBl I 2011/53)

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