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§ 49 AktG (Gaug)

Gaug1. AuflDezember 2019

§ 49. (1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

(IdF BGBl I 1998/125)

(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.

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