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§ 4 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 4 Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.

Paragraph neu gefasst durch BGBl I 2005/120

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