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Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen: Kommentar, Dellinger
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§ 3 GenG (Steinböck/Astl)
Steinböck/Astl
3. Aufl
Mai 2026
§ 3 (1)
Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
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§ 3 GenG