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§ 3 GenG (Steinböck/Astl)

Steinböck/Astl3. AuflMai 2026

§ 3 (1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:

die Annahme einer Genossenschaftsfirma;die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);

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