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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 4 ErdgasAbgG
111. Lfg
November 2025
(1)
Abgabenschuldner ist
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.
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