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§ 4 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

II. Konzession
Konzessionserteilung

 

§ 4 (1) 1Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). 2Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

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