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§ 48 WAG (Graf)

GrafOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 48. Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen zu berichten. Diese Berichte haben die Kosten zu enthalten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

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