vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 WAG (Graf)

GrafOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 49. (1) Ein Rechtsträger, der im Namen eines Kunden einen Auftrag außerhalb der Portfolioverwaltung ausgeführt hat, hat dem Kunden

unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte