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§ 48 AktG (Gaug)

Gaug1. AuflDezember 2019

§ 48. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Literatur

Artmann, Der faktische GmbH-Geschäftsführer, in FS Aicher (2012) 23; Koppensteiner, Zur Haftung der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH, JBl 2006, 681; U. Torggler, Zur Konzernhaftung nach österreichischem Recht, GesRZ 2013, 11. Vgl ansonsten das bei § 1 AktG angeführte Schrifttum zum Begriff der AG, insb zur Durchgriffshaftung.

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