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§ 46 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN88. LfgOktober 2022

§ 46 (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,

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