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§ 45 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN70. LfgDezember 2015

§ 45 (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden.

Gem Z 21 des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 118/2015, ist in Abs 1 die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ zu ersetzen. Abs 1 id nF ist anzuwenden ab dem 1. 1. 2016.

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