§ 466. Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
Nur die rechtzeitige und zulässige Berufung gegen ein Urteil (auch gegen ein Teil- oder Zwischenurteil) hat immer (ausgenommen die im § 61 ASGG aufgezählten Fälle) eine die Vollstreckbarkeit hemmende (aufschiebende) Wirkung.1 Die Hemmung tritt im negativen Umfang der Berufungsanträge ein; was von keiner Partei angefochten wurde, erwächst in formelle Teilrechtskraft.2 Ihre Nichtbeachtung steht unter Nichtigkeitssanktion.3 Die bloße Abänderung der Entscheidungsgründe greift hingegen nicht in die (Teil-)Rechtskraft ein.4 Ungeachtet des Normtextes sind nicht rk Urteile der Unterinstanz(en) unter den Voraussetzungen der §§ 370–371a EO ein für die Sicherstellungsexekution geeigneter Titel.