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§ 467 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches Berufung erhoben wird;

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