§ 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches Berufung erhoben wird;§ 467. Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches Berufung erhoben wird;