§ 456. Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§ 340 bis 342 ABGB ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
Literatur
Juster, Das einstweilige Bauverbot, GH 1900, 475, 487, 499, 619, 632; F. Bydlinski, Der negatorische Schutz des Mieters gegen Dritte und das Rechtssystem, Wesener-FS (1992) 81; Frauenberger, Einstweiliger Rechtsschutz bei Besitzstörung (1993); Hoyer, Zum possessorischen Schutz des Rechtsbesitzes, wbl 1999, 341; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung (2000); König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 (2017).