§ 455. Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.
Die Norm ist sanktionslos. Besitzstörungssachen sind Ferialsachen.1 Trotz der angeordneten Dringlichkeit sind Verfahrensunterbrechungen und Ruhen des Verfahrens zulässig.2Seite 1773