Inanspruchnahme von Sachen 1)
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2) dürfen fremde Sachen3) in Anspruch nehmen4), wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes5) oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht6)