Verfall sichergestellter Sachen 1)
(1) War eine gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellte Sache2) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Sicherstellung nicht auszufolgen3), weil die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahr weiterbesteht oder weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gilt sie als verfallen.4)