§ 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.
Unionsrechtliche Grundlage: keine