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§ 436 UGB (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

§ 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

Stammfassung; Überschrift eingefügt durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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