§ 437. (1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen Anweisungen einzuholen.<i>Zehetbauer</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), UGB Unternehmensgesetzbuch Kommentar - Band IV (2019) § 437 UGB, Seite 545 Seite 545