§ 409. Wenn ein Gewässer sein Bett verlässt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu werden.
Literatur
S § 407.
§ 409. Wenn ein Gewässer sein Bett verlässt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu werden.
Literatur
S § 407.