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§ 408 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

§ 408. Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.

Literatur

S § 407.

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