(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten oder um diese zu ersuchen. Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf nur gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen des anderen Staates entsprochen werden könnte. (BGBl I 2018/28)

