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§ 4 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 58 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958. (BGBl I 2018/28)

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