Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt 1)
(1) 2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs3), anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit4), insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter5) wohnt, begehen werde (Gefährder)6), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt7), samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot)8). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot)9).