Wegweisung 1)
(1) 2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt3), einen Menschen, der durch sein Verhalten4), das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordning stört, vom Ort der Störung wegzuweisen5),es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.