§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder