§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs. 3);Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 und 6);