§ 387. Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen sein, bestimmen die politischen Gesetze.
Literatur
Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Kerschner, Zivilrechtliche Haftpflichtfragen der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung, in Funk (Hrsg), Abfallwirtschaftsrecht (1993) 203; ders, Nachbarrechtliche Haftung bei Deponien, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 51; Pfeifer, Herrenloses Grundstück, ecolex 1996, 154; Hoyer, Verbücherung der Dereliktion einer Liegenschaft, NZ 1999, 161; ders, Die Dereliktion von Liegenschaften und deren Verbücherung, in FS Brauneder (2008) 181; Fellner, Aneignung eines herrenlosen Grundstücks, SWK 2012, 632; Krenn, Die überschuldete oder wertlose Liegenschaft im Nachlass – Wege zu deren Verwertung, RZ 2017, 36.