§ 386. Bewegliche Sachen, welche der Eigentümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verlässt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.
Fassung BGBl I 2002/104