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§ 37l KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 37l. Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

Seite 160

Erläuterungen 2017

Zu § 37l

Diese Bestimmung setzt Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie um. Ein „Ersuchen“ durch das Gericht soll nur nach den Regeln der ZPO unter Wahrung der Parteienrechte möglich sein.

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