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§ 376 ABGB (Müller)

Müller5. AuflOktober 2019

Gesetzliche Folge:

 

§ 376. Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muss dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.

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