§ 377. Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irreführt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
Literatur
E. Demelius, Grundriß des Sachenrechts (1900); Fidler, Schadenersatz und Prozessführung (2014); Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017); Tilsch, Der Einfluss der Civilprocessgesetze auf das materielle Recht (1901).