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§ 373 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

§ 373. (1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigten Person geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach § 372 statthaft erscheint, der schutzberechtigten Person oder beider zu verfügen.

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