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§ 372 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

§ 372. Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

IdF BGBl 1983/135.

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