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§ 371 ZPO (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflAugust 2019

Siebenter Titel
Beweis durch Vernehmung der Parteien

 

§ 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

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